der LÖRCKS Elektro Heizung Sanitär GmbH
§ 1 Ausschließliche Geltung
Die LÖRCKS Elektro Heizung Sanitär GmbH (nachfolgend “LÖRCKS GmbH“) erbringt die im Einzelnen spezifizierten Lieferungen oder Leistungen zu den nachfolgenden Bedingungen. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGBs“ genannt) der LÖRCKS GmbH gelten ausschließlich ; entgegenstehende oder von diesen abweichende Bedingungen des Vertragspartners (nachfolgend „KUNDE“ genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, die LÖRCKS GmbH hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsausführung
1.Grundsätzlich sind Angebote der LÖRCKS GmbH unverbindlich. Soweit das Angebot/der Kostenvoranschlag (nachfolgend nur „Angebot“ genannt) der LÖRCKS GmbH ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wird, und im Angebot keine abweichende Bindungsfrist genannt ist, ist die LÖRCKS GmbH an dieses Angebot 4 Wochen gebunden.
2. Die Liefer- bzw. Fertigstellungstermine der LÖRCKS GmbH sind grundsätzlich nur annäherungsweise Angaben und unverbindlich.
3. Zeichnungen, Pläne und sonstige Unterlagen, die dem KUNDEN seitens der LÖRCKS GmbH übergeben wurden, dienen nur dem persönlichen Gebrauch des KUNDEN. Ohne die ausdrückliche Genehmigung dürfen sie durch den KUNDEN weder vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden (auch nicht auszugsweise).
4. Ändert oder erweitert der KUNDE den Arbeitsumfang nach Vertragsschluss, so erhöht sich entsprechend die Vergütung der
LÖRCKS GmbH. Sollte keine gesonderte Vereinbarung getroffen worden sein, erhöht sich diese um die übliche Vergütung.
5. Die LÖRCKS GmbH wird den KUNDEN unverzüglich informieren, sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die diese nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können. Solche Gründe sind insbesondere, jedoch nicht ausschließlich Fälle höherer Gewalt, beispielsweise durch Sturm-, Feuer-, Hochwasser- oder sonstigen Umweltschäden oder bei der LÖRCKS GmbH oder deren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, die die LÖRCKS GmbH ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern,
ihre Lieferung bzw. Leistung zum anvisierten oder ausnahmsweise verbindlich vereinbarten Termin fertig zu stellen. In diesen Fällen verlängern sich die Termine um die Dauer der vorgenannten Leistungsstörungen.
§ 3 Liefer- und Zahlungsbedingungen
1. Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt Abrechnung nach tatsächlich geleistetem Material- und Arbeitsaufwand. Die Abrechnung des
Arbeitsaufwands erfolgt in Einheiten je begonnene 15 Minuten.
2. Die LÖRCKS GmbH ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen. Sollte der KUNDE einer
vereinbarten Vorauszahlungsverpflichtung nicht oder nicht vollständig nachkommen, ist die LÖRCKS GmbH berechtigt, die (weitere) Ausführung des Vertrages bis zur Zahlung der vereinbarten Vorauszahlung zu verweigern. Sollte zwischen den Parteien ein verbindlicher Liefer- bzw. Fertigstellungstermin vereinbart worden sein, so verlängert sich dieser um die Zeit der berechtigten Leistungsverweigerung der LÖRCKS GmbH.
3. Soweit nicht ausdrücklich in Textform vereinbart, gibt die LÖRCKS GmbH grundsätzlich keine Garantien ab. Skonto- oder Rabatt-Zusagen werden ebenfalls in Textform mit den KUNDEN vereinbart.
4. Im Falle einer berechtigten M.ngelrüge seitens des KUNDEN ist dieser berechtigt Zahlungen nur in einem Umfang zurückhalten, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen.
§ 4 Eigentumsvorbehalt
1.Die LÖRCKS GmbH behält sich das Eigentum an gelieferten/ eingebauten Teilen, Zubehör und Aggregaten bis zur unanfechtbaren vollständigen Begleichung sämtlicher Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, einschließlich künftig entstehender oder bedingter Forderungen aus gleichzeitig oder im nachfolgenden abgeschlossenen Verträgen mit dem KUNDEN vor.
2. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des KUNDEN, z.B. Nichtzahlung der fälligen Vergütung, hat die LÖRCKS GmbH nach Setzung einer angemessenen Nachfrist das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Vorbehaltsware herauszufordern. Dies gilt auch für bereits eingebaute Gegenstände, soweit diese nicht wesentlicher Bestandteil einer Sache/eines Grundstücks geworden sind, und zu diesem Zweck Räumlichkeiten/Grundstücke des KUNDEN zu betreten. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
3. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der KUNDE auf das Eigentum der LÖRCKS GmbH hinweisen und diese unverzüglich benachrichtigen, damit sie ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann.
4. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 %, wird die LÖRCKS GmbH Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
§ 5 Datenerhebung und -verwendung zur Vertragsabwicklung
1.Die LÖRCKS GmbH verarbeitet und nutzt im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die vom KUNDEN überlassenen personenbezogenen Daten, insbesondere Name, Anschrift, Telefon, Fax, E-Mail oder Handy, in Verbindung mit den auftragsbezogenen und technischen Daten zur ordnungsgemäßen Abwicklung des zugrundeliegenden Vertragsverhältnisses. Dies umfasst auch die Nutzung der Daten zur Solvenzprüfung, sofern der Auftragswert einen Betrag von 1.000,00 EUR brutto übersteigt.
2. Der KUNDE hat jederzeit das Recht, von der LÖRCKS GmbH Auskunft über die zu seiner Person/seinem Unternehmen gespeicherten Daten zu verlangen. Sollte der KUNDE mit der Speicherung personenbezogener Daten nicht mehr einverstanden sein, werden auf eine entsprechende Weisung hin im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen die Löschung, Korrektur oder Sperrung der Daten veranlasst.
§ 6 Gewährleistung, Haftung und Verjährung
1. Die LÖRCKS GmbH übernimmt keine Gewährleistung für Schäden, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage oder fehlerhafte Inbetriebsetzung durch den KUNDEN oder Dritte, durch von diesen versäumte Wartungsarbeiten, wenn diese vom Hersteller empfohlen wurden, durch normale Abnutzung bzw. Verschleiß, und die durch ungeeignete Betriebsmittel und durch ungeeignete Austauschwerkstoffe verursacht wurden. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bestimmungen.
2. Auf Schadensersatz haftet die LÖRCKS GmbH – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet sie vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabs nach gesetzlichen Vorschriften (z.B. für Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten) nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße
Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
3. Die sich aus Abs. 1 und 2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch bei Pflichtverletzungen durch bzw. zugunsten von Personen, deren Verschulden die LÖRCKS GmbH nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit diese einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben und für Ansprüche des KUNDEN nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Sofern der KUNDE als Verbraucher handelt, verjähren seine Ansprüche wegen Mängeln beim Kauf gebrauchter Sachen in einem Jahr ab Übergabe der verkauften Sache an ihn. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
5. Sofern der KUNDE als Unternehmer handelt, verjähren seine Ansprüche auf Gewährleistung und Schadensersatz ein Jahr ab Ablieferung der Ware bei ihm bzw. ab der Abnahme des Werkes.
6. Die Verkürzung der Verjährung nach Ziffer 4 und 5 gelten nicht bei Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und Schäden gemäß Ziffer 2 a) und b) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz.
§ 7 Besondere Bestimmungen bei Bau-/Werkverträgen
1. Die VOB Teil B DIN 1961 “Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführungen von Bauleistungen“ wird nicht Vertragsgrundlage.
2. Behördliche Genehmigungen sind durch den KUNDEN so rechtzeitig einzuholen, dass zu keiner Zeit eine Behinderung des Terminablaufs entsteht.
3. Kündigt der KUNDE den Vertrag, ohne dass die LÖRCKS GmbH die Kündigung zu vertreten hat, so hat diese das Recht, eine pauschale Vergütung bzw. einen pauschalierten Schadensersatz i.H.v. 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Der Nachweis keines, eines niedrigeren oder eines höheren Schadens bleibt beiden Parteien unbenommen.
§ 8 Besondere Bestimmungen für UNTERNEHMER (§ 14 BGB) bei Kauf-/ Werklieferungsverträgen
1. Das Risiko der zufälligen Beschädigung oder des Verlusts der Ware geht mit Übergabe – im Falle der Versendung mit Übergabe an Transporteur – über.
2. Die Mängelansprüche des KUNDEN setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist der LÖRCKS GmbH hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von 3 Arbeitstagen ab Lieferung; Mängel im Übrigen innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung der LÖRCKS GmbH für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
§ 9 Schlussbestimmungen
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch für Wechselund Scheckprozesse, aus diesem Vertrag ist der Geschäftssitz der LÖRCKS GmbH. Dies gilt nur bei gewerblichen KUNDEN.
Stand: Dezember 2017